Susanne Klinzing

Neufassung der Richtlinien zum Kinder- und Jugendplan in Kraft: Was ändert sich für die internationale Jugendarbeit?

Der Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) regelt unter anderem die Förderung des internationalen Austauschs von Jugendlichen und Fachkräften. Die Richtlinien (RL) zum KJP werden regelmäßig fortentwickelt. Mitte Januar 2012 trat eine Neufassung der Richtlinien in Kraft. Was ändert sich für die Durchführung von Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit?

Der Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) ist das Instrument auf Bundesebene zur Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe. Unter anderem regelt er die Förderung des internationalen Austauschs von Jugendlichen und Fachkräften. Die Richtlinien (RL) zum KJP werden regelmäßig fortentwickelt. Mitte Januar 2012 ist eine Neufassung der Richtlinien in Kraft getreten. Im Folgenden werden die Änderungen, die die Durchführung von Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit betreffen, kurz vorgestellt.

Was ist neu?

  • Frist für die Durchführung der Hin- und Rückbegegnung
    Die bei der Planung und Vorbereitung aller internationalen Maßnahmen zu beachtende Frist für die Durchführung der Hin- und Rückbegegnung (Prinzip der Gegenseitigkeit) wurde von 16 Monaten auf zwei Jahre angehoben. Außerdem kann zukünftig das BMFSFJ in begründeten Einzelfällen abweichende Regelungen treffen.
  • Wegfall der Zuschläge zur Vor- und Nachbereitung bei In-Maßnahmen
    Die früher für Vorbereitung, Auswertung und Sprachmittlung gezahlten Festbeträge für deutsche und ausländische Teilnehmende bei Maßnahmen in Deutschland (In-Maßnahmen) werden ab sofort über den Tagessatz abgegolten. 
  • Erhöhung der Tagessätze
    Die Tagessätze für Maßnahmen in Deutschland (Festbeträge) wurden erhöht und zwar wie folgt: 
    • auf 20 Euro für bilaterale Begegnungen zwischen Jugendgruppen,

    • auf 30 Euro für internationale Maßnahmen mit Fachkräften,

    • auf 35 Euro für internationale Maßnahmen mit Fachkräften von besonderer Bedeutung. Diese Regelung gilt nur in den Sonderprogrammen mit Israel, Tschechien und Russland. Für alle anderen Länderbeziehungen gilt der Tagessatz von 30 Euro.
  • Berechnungsgrundlage für Fahrtkostenzuschüsse
    Anstelle der bisherigen Zahlung von 75 % der Fahrtkosten für Maßnahmen im Ausland werden die Fahrtkosten zukünftig wie folgt berechnet: innerhalb (des geographischen) Europas anhand der Routenplanung über google maps, außerhalb Europas über luftlinie.de. Berechnungsgrundlage ist die einfache Strecke. Es erfolgt eine Erstattung auf Kilometerbasis wie folgt:
    • im europäischen Ausland: 12 Eurocent/km,
    • für außereuropäische Ziele: 8 Eurocent/km.
  • Festbeträge für Kleinprojekte
    Die Festbeträge für Kleinprojekte betragen bis zu 90 % der Gesamtausgaben, höchstens aber 1000 €. Diese Regelung gilt nur für Projekte mit Israel, Tschechien und Russland.

Welche der geplanten Änderungen wurden nicht umgesetzt?

Der Forderung aus Wissenschaft und Praxis nach einer generellen Absenkung des Mindestalters für Teilnehmende an internationalen Jugendbegegnungen von 12 auf 8 Jahre wurde bisher nicht entsprochen und so bleibt die derzeit gültige Regelung für das Mindestalter von 12 Jahren weiter bestehen. Jedoch sind Ausnahmen in begründeten Einzelfällen jederzeit möglich, bedürfen aber der Zustimmung der Bewilligungsbehörde beziehungsweise für einzelne Bereiche der geplanten Maßnahme der Zustimmung des BMFSFJ.

Die geplante Verwaltungspauschale für zusätzliche Aufgaben der Träger, die Zentralstellen sind, fand noch keine Aufnahme in den Richtlinien. Dieses Anliegen wird, laut BMFSFJ, weiterhin im Rahmen der Auswertung der Evaluation des KJP verfolgt.

Die Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) vom 16.01.2012 zum Herunterladen hier (pdf, 161 kb) ...



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